Erste Ansätze für eine faire Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle!

Durch die vermehrte Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) schreitet die Digitalisierung der Wirtschaft immer rascher voran. Wirtschaftsformen, wie die sogenannte „sharing economy“, in der Individuen mit Hilfe von Plattformen miteinander Güter und Dienstleistungen tauschen, weisen jährliche Wachstumsraten von über 25 Prozent auf . Die digitalen Geschäftsmodelle zeichnen sich dabei dadurch aus, dass sie ohne eine physische Präsenz grenzüberschreitend in einem Mitgliedsstaat Wertschöpfung generieren können. Ein Schlüsselfaktor spielt dabei die verstärkte Interaktion mit und zwischen NutzerInnen. Immaterielle Vermögenswerte (Patente, Konzessionen etc.); positive Netzwerkeffekte; die Generierung und der Verkauf von Daten; sowie die verstärkte Tendenz hin zu Monopolen sind weitere Kennzeichen der Digitalisierung der Wirtschaft. Sie verändert die Art, die Formen und die Orte wie und wo wir Güter und Dienstleitungen produzieren. Während wir eine zunehmende Belastung von Arbeit und Konsum beobachten, wird Kapital entlastet. Einerseits sind Unternehmen mit niedrigeren Eintrittsbarrieren, sinkenden Transaktionskosten und höheren Produktivitätssteigerungen konfrontiert, andererseits entstehen zahlreiche Möglichkeiten für Steuerverkürzungen und Gewinnverlagerungen (z.B. durch die gezielte Vermeidung eines steuerlichen Anknüpfungspunkts). Auch wenn die Digitalisierung Chancen für die Wirtschaft bringt, stellt sie zahlreiche Aspekte vor gravierenden Herausforderungen, die es zu lösen gilt.

In diesem Zusammenhang präsentierte die Europäische Kommission zwei neue Richtlinien, da die bestehenden Körperschaftssteuervorschriften sich durch den raschen Wandel nicht auf die besondere Art der Gewinnschöpfung der digitalen Unternehmensformen beziehen, die zusätzlich ohne physische Präsenz in anderen Staaten tätig sind.

Die kurzfristige Lösung:

Eine Digitalsteuer auf die Bruttoerträge (abzüglich der Mehrwertsteuer und ähnlicher Steuern) aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen in der Höhe von drei Prozent stellt für die Kommission eine kurzfristige Lösung dar. Darunter fallen jene Dienstleistungen, bei denen die Rolle der NutzerInnen entscheidend ist:

1. Platzierung von Werbung
2. entgeltliche Übermittlung gesammelter NutzerInnendaten
3. Vermittlungsdienste (Ausnahmen: Kommunikations- oder Zahlungsdiente, „e-commerce“, usw.)

Betroffen sind dabei nur Unternehmen mit weltweiten Erträgen von über 750 Millionen Euro und mit innerhalb der EU erzielten steuerbaren Erträgen von über 50 Millionen Euro, unabhängig davon, ob diese Unternehmen in einem Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind. Der Anspruch eines Mitgliedsstaats auf die Digitalsteuer ergibt sich dadurch, ob jene NutzerInnen in diesem Mitgliedsstaat ansässig sind.

Die langfristige Lösung:

Dort wo Unternehmen keine Betriebsstätte besitzen, aber dennoch Profite generieren können, wird die Frage der Besteuerung essentiell. Geltende Vorschriften sind veraltet und beziehen sich auf die nicht-digitalen Geschäftsmodelle. Dies soll sich durch diese Richtlinie dadurch ändern, indem der Betriebsstätte-Begriff auf eine signifikante digitale Präsenz ausgedehnt wird. Betroffen sind alle Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat oder in einem Drittland ansässig sind und in der Union eine signifikante digitale Präsenz aufweisen (Ausnahmen gelten bei Doppelbesteuerungsabkommen). Die angesprochene digitale Präsenz in dem betroffenen Mitgliedsstaat wird anhand drei nutzerbasierten Schwellenwerte festgemacht:

1. Der Anteil der Gesamterträge durch digitale Dienstleistungen übersteigt 7 Millionen Euro.
2. Die Zahl der NutzerInnen der Dienstleistung(en) übersteigt 100.000.
3. Die Zahl der Geschäftsverträge über die Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen übersteigt 3.000.


Die Gewinnzuordnung zu einer signifikanten digitalen Präsenz soll dabei weiterhin auf den Ansatz der OECD basieren, wonach diesen Unternehmen jene Gewinne zugeordnet werden, die sie mit bestimmten Tätigkeiten über eine digitale Schnittstelle erzielt haben, unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken. Dabei müssen bezüglich der Funktionsanalyse andere Faktoren berücksichtigt werden, die typisch für die Merkmale digitaler Unternehmen sind, wie die Entwicklung, der Schutz und die Nutzung immaterieller Vermögenswerte. Detaillierte Vorschriften zur Gewinnaufteilung ist die EU-Kommission jedenfalls noch schuldig.

 

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