Neue Richtline zur Reduktion von Einwegkunststoffprodukten

Die Europäische Richtline über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde final abgestimmt und beschlossen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die an den Europäischen Küsten gefundenen Kunststoffabfälle und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren sowie den Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu fördern. Der Fokus der Richtlinie liegt auf den am meisten an europäischen Küsten gefunden Einwegkunststoffprodukten.

Diese sollen durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

Verbrauchsminderung, Verbot, Produktanforderungen, Kennzeichnungspflicht, erweiterte Produzentenverantwortung, getrennte Sammlung, sowie bewusstseinsbildende Maßnahmen.

Die Maßnahmen im Detail:

Verbrauchsminderung (Artikel 4):

Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen treffen, um den Verbrauch von Einwegkunststoffprodukten bis 2026 im Verhältnis zum Jahr 2022 zu reduzieren, jedoch wurden keine fest vorgegebenen Reduktionsziele für die Mitgliedstaaten festgelegt. Als Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele, zur Verfügungstellung wiederverwendbarer Produkte am Verkaufspunkt, sowie wirtschaftliche Instrumente, welche sicherstellen, dass Einwegkunststoffprodukte nicht kostenlos am Verkaufspunkt zur Verfügung gestellt werden, in Betracht gezogen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Alternativen, welche wiederverwendbar sind oder keinen Kunststoff enthalten, gefördert werden.

Für folgende Produkte soll eine Verbrauchsminderung erreicht werden:

  • Getränkebecher inklusive Deckel
  • Lebensmittelbehälter mit oder ohne Deckel, in welchen Lebensmittel
    • sofort (Vorort oder Take-away)
    • direkt aus der Verpackung
    • ohne weitere Zubereitung (Kochen, Erhitzen, etc.)
      verzehrt werden können.
  • Lebensmittelbehälter, die für Fastfood oder andere Fertiggerichte zum sofortigen Verzehr verwendet werden, mit Ausnahme von Getränkebehältern, Tellern und Folienverpackungen sowie Verpackungen aus expandiertem Polystyrol, die Lebensmittel enthalten.

Verbot (Artikel 5):

Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht mehr auf den Markt gebracht werden:

  • Oxo-abbaubare Kunststoffe
  • Wattestäbchen, ausgenommen jene für den medizinischen Gebrauch
  • Essbesteck
  • Teller
  • Strohalme, ausgenommen jene für den medizinischen Gebrauch
  • Getränkerührstäbchen
  • Kunststoffstangen, an welchen Ballone festgemacht werden sowie die Ballonhaltevorrichtung. Ausgenommen sind Ballone für den industriellen bzw. den professionellen Gebrauch, welche nicht an den Konsumenten abgegeben werden
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, mit oder ohne Deckel, in welchen Lebensmittel
    • sofort (Vorort oder Take-away)
    • direkt aus der Verpackung
    • ohne weitere Zubereitung (Kochen, Erhitzen, etc.)
      verzehrt werden können.

Produktanforderungen (Artikel 6):

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Behälter für Flüssigkeiten mit bis zu drei Litern Inhalt, wie zum Beispiel Getränkebehälter sowie Verbundgetränkebehälter (ausgenommen sind Getränkebehälter aus Glas und Metall, welche Plastikverschlüsse besitzen), fest mit den dazugehörigen Verschlüssen während der gesamten Produktlebensdauer verbunden sind.  Metallverschlüsse mit einer Abdichtung aus Kunststoff sind davon ausgenommen.

Weiters wird festgelegt, dass PET Flaschen ab 2025 einen Mindestanteil von 25% und ab 2030 von mindestens 30% Recyclingmaterial haben müssen.

Kennzeichnungspflicht (Artikel 7):

Die Produkte selbst, bzw. deren Verpackungen, müssen klare Kennzeichnungen enthalten und den KonsumentInnen über folgendes informieren.

  • die korrekte Entsorgung in Bezug auf die Abfallhierarchie
  • den Anteil an Plastik im Produkt
  • die negativen Umweltauswirkungen bei einer unsachgemäßer Entsorgung

Folgende Produkte werden von Artikel 7 erfasst:

  • Hygieneeinlagen (Binden) sowie Tampons mit Applikator
  • Feuchttücher, d. h. getränkte Vlieslappen für Körperhygiene und Haushaltspflege
  • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für den Gebrauch mit Tabak
  • Getränkebecher

Erweiterte Produzentenverantwortung (Artikel 8):

Durch die erweiterte Produzentenverantwortung müssen die Hersteller alle Kosten gemäß der bisher geltenden erweiterten Produzentenverantwortung tragen und zusätzlich

  • die Kosten für bewusstseinsbildende Maßnahmen
  • die Kosten für die Sammlung jener Produkte, welche im System der öffentlichen Entsorgung mitgesammelt werden, deren Infrastruktur und Betrieb sowie Transport und Behandlung
  • die Kosten für die Sammlung, Transport und Behandlung dieser Produkte

Folgende Produkte sind davon betroffen:

  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, mit oder ohne Deckel, in welchen Lebensmittel
    • sofort (Vorort oder Take-away)
    • direkt aus der Verpackung
    • ohne weitere Zubereitung (Kochen, Erhitzen, etc.)
      verzehrt werden können.
  • Lebensmittelbehälter, die für Fastfood oder andere Fertiggerichte zum sofortigen Verzehr verwendet werden, mit Ausnahme von Getränkebehältern, Tellern und Verpackungen, die Lebensmittel enthalten.
  • Verpackungen und Folien aus flexiblem Kunststoff, welche Lebensmittel für den sofortigen Verzehr beinhalten.
  • Behälter für Flüssigkeiten mit bis zu drei Litern Inhalt, wie zum Beispiel Getränkebehälter sowie Verbundgetränkebehälter (ausgenommen sind Getränkebehälter aus Glas und Metall, welche Plastikverschlüsse besitzen) mit den dazugehörigen Verschlüssen.
  • Getränkebecher inklusive Deckel
  • Leichte Kunststofftragetaschen

Weiter muss die erweiterte Produzentenverantwortung für folgende Produkte sicherstellen, dass die Kosten für die Bewusstseinsbildung, das Sammeln, Transportieren und Behandeln sowie die Kosten für das Sammeln und Auswerten der Daten gedeckt sind.
Davon betroffen sind:

  • Feuchttücher, d. h. getränkte Vlieslappen für Körperhygiene und Haushaltspflege
  • Ballone, ausgenommen jene für den industriellen oder professionellen Gebrauch, welche nicht an Konsumenten abgegeben werden
  • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für den Gebrauch mit Tabak

Zusätzlich müssen Hersteller von Tabakprodukten mit Filtern und Filter für den Gebrauch mit Tabak, die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für die dafür benötigte Infrastruktur und deren Betrieb, Sammlung und Verbringung und Behandlung übernehmen. Dies kann zum Beispiel über das zur Verfügung stellen einer geeigneten Infrastruktur zur Sammlung geschehen, z.B.: das Aufstellen von Abfallsammelgefäßen an Hotspots.

Dabei dürfen die Kosten für die Produzenten, die Kosten für eine kosteneffiziente Erbringung der Leistung nicht überschreiten und müssen zwischen den betroffenen Akteuren transparent festgelegt werden.

Getrennte Sammlung (Artikel 9)

Die Sammelquote für Getränke Flaschen muss bis 2025 77% nach Gewicht der auf den Markt gebrachten Produkte betragen. Bis spätestens 2029 muss diese 90% betragen.

Bewusstseinsbildende Maßnahmen (Artikel 10)

Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um das Verhalten der KonsumentInnen positiv zu beeinflussen und diese über die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Produkten, über die Auswirkungen unsachgemäßer Entsorgung, sowie die Auswirkungen auf die Kanalisation und Abwasserbehandlung zu informieren.

Die gesamte Richtlinie steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.