Verlängerung der speziellen DAWI De-minimis Verordnung

Im April 2012 erließ die EU-Kommission die spezielle Verordnung (EU) Nr. 360/2010, welche die Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, regelt. In dieser Verordnung geht es um die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung bestimmt sich der Geltungsbereich durch Artikel 106 Absatz 2 AEUV.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt grundsätzlich staatliche Beihilfen, sofern diese nicht aufgrund spezifischer Bestimmungen ausnahmsweise zulässig sind oder in einem förmlichen Verfahren von der Europäischen Kommission genehmigt wurden.
Eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts liegt dann vor, wenn insgesamt fünf Bedingungen erfüllt sind
 Staatliche Mittel

  • Es werden nur bestimmte Unternehmen erfasst (Art. 107 AEUV)
  • Begünstigung im Sinne des Beihilfenrechts
  • Handelsbeeinträchtigung
  • Wettbewerbsverfälschung

De-minimis-Beihilfen sind so „minimal“, dass bei Einhaltung bestimmter Bedingungen die Europäische Kommission davon ausgeht, dass sie weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beinträchtigen.
Diese für den Wettbewerb und für den grenzüberschreitenden Handel gefahrlosen Zuwendungen werden als „De-minimis-Beihilfen“ bezeichnet. Streng genommen handelt es sich bei diesen Zuwendungen um keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EU-Rechts, da wegen der Geringfügigkeit der Zuwendung zwei Bedingungen für das Vorliegen einer EU-Beihilfe nicht erfüllt sind.

Insgesamt dürfen einem Unternehmen gewährte DAWI-De minimis Beihilfen innerhalb der drei Steuerjahre 500.000 Euro nicht überschreiten. Sie ist allerdings auch auf transparente Beihilfen anwendbar.

In Artikel 5 wurde die verbindlich und unmittelbar geltende Verordnung bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Die EU-Kommission hat die DAWI-De minimis Regelung nun aber kurzfristig und ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Die dazu erlassene Verlängerungsverordnung (EU) 2018/1923 vom 7. Dezember 2018 finden Sie hier.