Neue EU-Leitlinien für Beihilfen im Energie- und Umweltbereich

Die Europäische Kommission hat am 09. April 2014 neue Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Energie und Umwelt im Grundsatz angenommen. Die neuen Vorgaben formen den rechtlichen Rahmen für staatliche Beihilfen im Energie- und Umweltbereich bis 2020 und werden voraussichtlich am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Den Kern bilden Bestimmungen zur Förderung von Erneuerbaren Energien. Diese sollen schrittweise an den Markt herangeführt werden. Etwa werden ab 2017 Beihilfen nur noch in Form von Investitionsförderungen sowie über Ausschreibungen oder über den Handel mit grünen Zertifikaten möglich sein. Des Weiteren regeln die Leitlinien (Umwelt-)Steuerermäßigungen bzw. Kompensationszahlungen für energieintensive Unternehmen. Die Förderung der (grenzüberschreitenden) Energieinfrastruktur und der Versorgungssicherheit, Energie- (inkl. Fernwärme und -kälte sowie Kraft-Wärme-Kopplung) sowie Ressourceneffizienz, insbesondere im Abfallwirtschaftsbereich, sind weitere Schwerpunkte.

Was die Konsequenzen für öffentliche und private Wirtschaftsakteure in Österreich betrifft, lohnt sich ein Blick auf die hiesige Ökostromgesetzgebung: Das Ökostromgesetz von 2012 ist von Brüssel bereits bewilligt worden. Die darin formulierten Beihilferegelungen gelten bis 2022 und müssen bis dahin nicht zwangsläufig an die nun verabschiedeten Leitlinien angepasst werden. Bereits genehmigte Beihilfen für Erneuerbare im Bereich Stromerzeugung bleiben von den neuen Regelungen bis zu ihrem Auslaufen ebenfalls unberührt. Sollte das Ökostromgesetz erneut novelliert werden, müsste es jedoch den Bestimmungen der neuen Leitlinien Rechnung tragen. Das Wirtschaftsministerium betonte in einer ersten Stellungnahme, dass bestehende Förderverträge für Strom weiterlaufen. Mit einer Ökostromnovelle wolle man den neuen EU-Rahmen aufarbeiten. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

Bild: Erich Westendarp / pixelio.de